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Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (BImSchG)

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 03.06.2025 gemäß § 4 i. V. m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 6,0 MW (WEA 01), Nabenhöhe 169,00 m, Rotordurchmesser 150,00 m, Gesamthöhe 244,00 m, in der Gemarkung Arbach, Flur 2, Parzelle 565/1, Verbandsgemeinde Kelberg.

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG, § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), sowie den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht: 

Der Firma Achte ENP Bürgerwindpark GmbH & Co. KG, Jahnstraße 1a, 49020 Osnabrück, wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage in der Gemarkung Arbach unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung erstreckt sich auf den folgenden Windenergieanlagentyp und folgenden Standort:

Windkraftanlage (WEA 01):

Fa. Vestas V150, 6,0 MW mit STE, Nabenhöhe 169,00 m, Rotordurchmesser 150,00 m, Gesamthöhe 244,00 m, Gemarkung Arbach, Flur 2, Flurstück 565/1, Koordinaten (hier: UTM): R: 358.751 H: 5.573.018.

Die Genehmigung berechtigt ferner zum Bau der erforderlichen Baustellen- und Wartungseinrichtungen und der Lager-, Kranstell- und Vormontageflächen sowie zur Durchführung der mit der Maßnahme verbundenen Rdungs-, Wiederaufforstungs- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Antragsunterlagen soweit in der Genehmigung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Genehmigung vom 03.06.2025 ist mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere auch zu Fragen des Immissionsschutzes, des Baurechts und des Naturschutzes.

Nach § 63 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeit vom 16.06.2025 bis 30.06.2025 in der Kreisverwaltung Vulkaneifel – Untere Immissionsschutzbehörde –, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Zimmer 309, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus und kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Kreisverwaltung Landkreis Vulkaneifel

-Untere Immissionsschutzbehörde- 

AZ: 6-5610-1 WKA Arbach

Daun, den 03.06.2025

 

Im Auftrag 

gez. Michelle Schoden

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