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Jugendschutz auch an Karneval beachten

Karneval ist eine Zeit des Feierns und der Ausgelassenheit, doch es ist wichtig, auch in dieser fröhlichen Atmosphäre den Schutz unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Nur so können sie die Festlichkeiten unbeschwert genießen, ohne Gefahren ausgesetzt zu werden.

 

Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel weist daher alle Veranstalter und „Jecken“ darauf hin, dass die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen auch während des Karnevals selbstverständlich Gültigkeit haben. Im Gegenteil, gerade in dieser Zeit ist der Kinder- und Jugendschutz von besonderer Bedeutung.

Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen sollte jedoch nicht nur den Jugendämtern, Ordnungsbehörden und der Polizei überlassen bleiben, sondern allen Erwachsenen am Herzen liegen.

Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Entsprechende Informationsmaterialien werden in der Regel im Rahmen des ordnungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens von den Verbandsgemeindeverwaltungen ausgehändigt.

Auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen – sei es als Wagen- oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einhalten müssen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe alkoholischer Getränke sowie von Cannabis. Besonders Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

Weiterhin müssen Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Es gibt zahlreiche geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Minderjährige sich selbst oder andere durch unerlaubten Konsum von Alkohol oder Cannabis gefährden. Der Konsum von Cannabis ist für Minderjährige gesetzlich verboten, daher ist jeglicher Konsum für sie unzulässig.

Schließlich sind auch Kinder und Jugendliche in ihrem eigenen Interesse dazu verpflichtet, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Denn der Konsum von Alkohol – insbesondere von Likören und Schnäpsen, aber auch von Bier und Wein – sowie von Cannabis birgt zahlreiche Gefahren. Aus jugendlicher Sicht mag es vielleicht „hip“ und „cool“ erscheinen, seine Trinkfestigkeit oder seinen „Konsumstatus“ unter Beweis zu stellen. Doch spätestens dann, wenn ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Internetrecherche auf unschöne Bilder eines volltrunkenen oder berauschten Bewerbers oder einer volltrunkenen oder berauschten Bewerberin stößt, kann der vermeintliche Spaß bitter enden.

Das Jugendamt appelliert daher an alle Beteiligten, maßvoll und verantwortungsbewusst mit dem Thema „Alkohol und Karneval“ umzugehen und die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten. 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass:

• Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z. B. „After-Zug-Party“) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet ist,

• Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen,

• andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch ihnen der Verzehr gestattet werden darf,

• Tabakwaren in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden darf,

• Cannabis in jeglicher Form an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch konsumiert werden darf.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, wie die Abgabe von Alkohol oder Cannabis an Minderjährige, werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz nicht nur Gewerbetreibende oder Veranstalter betrifft, sondern jede Person, die gegen das Gesetz verstößt.

So begeht auch ein Zugteilnehmer, der einem Minderjährigen einen Schnaps oder Cannabis anbietet, eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sanktioniert werden kann.

Feiern wir gemeinsam einen unvergesslichen und sicheren Karneval!

Für alle Fragen zum Thema Jugendschutz steht Ihnen Herr Hendrik Müller vom Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung:

• Telefon: 06592/933-258

• E-Mail: hendrik.mueller@vulkaneifel.de