SEITE 7 Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza bis zum 19.12.2025 Auf Grund der unverändert verstärkt und flächendeckend auftretenden hochpathogenen Aviären Influenza (AI – Geflügelpest) bei Wildvögeln und in Nutzgeflügelbeständen im Bundesgebiet ist eine Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 06.11.2025 aus tiergesundheitsrechtlichen Gründen angezeigt. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntgabe folgt und ist zunächst befristet bis zum 19.12.2025. Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihr natürliches Reservoir in den wilden Wasservogel hat. Seit Oktober 2025 breitet sich der Erreger der hochpathogenen aviären Influenza vom Subtyp H5N1 rasant in nahezu allen Bundesländern unter Wildvögeln aus. Auch Ausbrüche in Geflügelhaltungen wurden in mehreren Bundesländern bereits bekannt. In den benachbarten Landkreisen wurden infizierte Tiere festgestellt und bestätigt, die den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Stallpflicht für Geflügel zur Folge hatten. Das Seuchengeschehen breitet sich täglich weiter aus. Aufgrund der bei dem Kranichzug eingebrachten hohen Viruslast und der Persistenz des Erregers bei den derzeitigen Witterungsbedingungen in der Umwelt, ist mit einer weiteren Verbreitung des Virus zu rechnen. Insbesondere sind auch einheimische und stationäre Wasservögel betroffen. Öffentliche Bekanntmachung Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza bis zum 19.12.2025 Die Kreisverwaltung Vulkaneifel, als zuständige Tiergesundheitsbehörde, erlässt hiermit auf Grund von Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), folgende Allgemeinverfügung: A) Wer in dem Gebiet des Landkreises Vulkaneifel Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Enten und Gänse) hält, hat 1. dieses ab sofort von wildlebenden Vögeln abzusondern und ausschließlich a) in geschlossenen Ställen oder b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, maximal 25 mm Maschenweite), zu halten; 2. ab sofort müssen jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, insbesondere folgende Hygienemaßnahmen beachten: a) die Eingänge zu Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten). b) Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. c) Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Das Schuhwerk ist vor und nach Betreten des Stalles/ Standortes zu reinigen und zu desinfizieren. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https:// www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel zu verwenden. d) Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. e) Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten. f) Die Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. g) Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt werden soll, sind ab sofort verboten. h) Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen (Eigenüberwachung), indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind. (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. (Art.25 Abs. 1 b) und Art 40 VO (EU) 2020/687) Akut erkranktes bzw. plötzlich verendetes Geflügel ist dem Veterinäramt des Landkreis Vulkaneifel. i) Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. B) Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntgabe folgt und ist zunächst befristet bis zum 19.12.2025. C) Für die Anordnungen unter Buchstabe A) Ziffer 1-4 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Die vollständige Allgemeinverfügung und weitere Informationen zu Maßnahmen können auf der Homepage des Landkreises Vulkaneifel eingesehen werden.
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