SEITE 13 (3) Die Stadt Trier als Bauherrin tritt für die Kosten in Vorlage und stellt die erforderlichen Mittel in ihren Haushalt ein. Sie bewirtschaftet die Mittel und stellt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde die Leistungen gem. § 11 und § 12 dieser Vereinbarung in Rechnung. Hierbei werden eingegangene Zuwendungen separat ausgewiesen. (4) Die Stadt Trier legt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde quartalsweise eine Übersicht über die im Abrechnungszeitraum geleisteten Kosten und eingegangenen Zuwendungen vor. Auf § 99 GemO (Vorläufige Haushaltsführung) wird verwiesen. Die Rettungsdienstbehörde erstattet die geprüften Kosten innerhalb von 8 Wochen an die Stadt Trier. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb von 8 Wochen so ist der zu erstattende Betrag mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Rettungsdienstbehörde fordert die anteiligen Kostenanteile von den übrigen Vertragsparteien an. In diesem Verhältnis gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Stadt Trier macht bei diesem Vorhaben keine weiteren Zinsen geltend, die durch die Vorfinanzierung der in dem Projekt anfallenden Kosten bis zur Erstattung durch die Vertragsparteien anfallen (Vorfinanzierungskosten). Die Vertragsparteien erklären Ihrerseits, bei künftigen Vorhaben die gem. §11 Abs. 3 RettDG RLP von den Vertragsparteien gemeinsam zu finanzieren sind, ebenfalls keine Vorfinanzierungskosten geltend zu machen. § 10 Laufende Kontrolle Die laufende Kontrolle wird durch das Interne Kontrollsystem (IKS) der Stadt Trier, insbesondere durch das Rechnungsprüfungsamt gewährleistet. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht der zuständigen Behörde für den Rettungsdienst, sämtliche Ausschreibungs-, Vertrags- und Rechnungsunterlagen einzusehen und gegebenenfalls eigene Prüfungshandlungen sowie eine abschließende Endprüfung vorzunehmen. § 11 Kostenverteilung (1) Die Kostenverteilung erfolgt grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 3 und 4 dieser Vereinbarung. Davon abweichend werden nachstehende Kosten wie folgt verteilt: - allgemeine Herstellungskosten über prozentuale Anteile der Nutzflächen (Hauptfeuerwache, Rettungswache, ILtS), welche als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist - gebäudespezifische Herstellungskosten über die prozentualen Anteile der Nutzflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst; für die Integrierte Leitstelle zu 100% auf die ILtS - funktionsspezifische Kosten zu 100% der Funktion zugeordnet (2) Zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels wird die zum Baubeschluss für den Finanzausgleich maßgebende gültige Einwohnerzahl, hier der 30.06.2023 herangezogen. § 12 Nachtragsverfahren (1) Die Stadt Trier als Bauherrin verpflichtet sich, auftretende Kostensteigerungen im Projektbudget den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Sollte im Verlauf der Bauausführung festgestellt werden, dass das vereinbarte Projektbudget (Basis ist die Kostenberechnung der HU Bau) nicht ausreicht, ist das weitere Vorgehen mit den Vertragsparteien abzustimmen. V. Weitere Festlegungen § 13 Nutzungsdauer und Kostenrückerstattung Wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren ab Inbetriebnahme der ILtS das Gebäude nicht mehr als ILtS verwendet wird, verpflichtet sich die Stadt Trier den an der Finanzierung beteiligten Vertragsparteien den von Ihnen erbrachten gesetzlichen Finanzierungsbeitrag anteilig zurück zu erstatten. Der Restwert reduziert sich um 1/30 jährlich. Nach Ablauf der 30 Jahre besteht keine Rückerstattungspflicht der Stadt Trier. Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, für den Fall, dass die ILtS aufgrund einer gesetzlichen Änderung oder ohne Verschulden der Stadt Trier aus den Räumlichkeiten des jetzigen Neubaus abgezogen wird. VI. Schlussbestimmungen § 14 Laufzeit und Kündigung (1) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, ist dies gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KomZG unverzüglich der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde durch die Stadt Trier anzuzeigen. Bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung werden durch die Stadt Trier als Beauftragte abgewickelt. Hierdurch entstehende Aufwendungen werden nach Maßgabe des § 11 dieser Zweckvereinbarung aufgeteilt. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Vertragsparteien trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Vertragsparteien insoweit nicht einigen. (2) Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien ist jederzeit möglich. Eine Erstattungspflicht nach § 13 dieser Zweckvereinbarung entfällt in diesem Fall. § 15 Genehmigung (1) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde. Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG werden für alle Vertragsparteien gemeinsam durch die zuständige Rettungsdienstbehörde und die Stadt Trier beantragt. (2) Die zuständige Rettungsdienstbehörde und die Stadt Trier werden von allen Vertragsparteien bevollmächtigt, die vorgenannte Genehmigung einzuholen. § 16 Bekanntmachung und Inkrafttreten Jede Vertragspartei macht diese Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung nach der für ihn geltenden Regelung auf eigene Kosten öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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