KW40 2025

SEITE 12 § 4 Integration Leitstellentechnik Die Maßnahmen zur Konzeption und Ausstattung der durch das Land Rheinland-Pfalz zu finanzierenden Leitstellentechnik (z.B. Informations- und Kommunikationstechnik, Servertechnik gemäß Schnittstellenliste Leitstellentechnik) werden direkt zwischen Rettungsdienstbehörde und Stadt Trier mit dem Land abgestimmt und sind nicht Gegenstand dieser Zweckvereinbarung. II. Organisation / Gremien § 5 Steuerungsgruppe „Vertretung der Kostenträger“ (1) Durch die Vertragsparteien wird eine Steuerungsgruppe „Vertretung der kostentragenden Gebietskörperschaften im Rettungsdienstbereich Trier“ (kurz „Vertretung der Kostenträger“) mit Beteiligung des zuständigen Ministeriums eingerichtet. Aufgaben der Steuerungsgruppe sind insbesondere: 1. die Überwachung der Finanzierung der Bauausführung, 2. die Erörterung bei etwaig auftretenden grundlegenden Änderungen oder Abweichungen in der Bauausführung gegenüber der Ursprungsplanung, 3. die Kommunikation mit den Vertragsparteien und der in Absatz 3 genannten Organisation, auch zur Herbeiführung notwendiger Beschlüsse der Vertragsparteien, 4. die Koordination der Aufgaben zur Sicherstellung der Finanzierung mit den jeweiligen Vertragsparteien, 5. die Funktion als Ansprechpartner der Projektgruppe „Neubau ILtS“, 6. das Hinwirken auf die einvernehmliche Festlegung eines Kostenrahmens unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen und der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. (2) Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe obliegt der Rettungsdienstbehörde. (3) Die Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der einzelnen Vertragsparteien, sowie in beratender Funktion einer Vertretung der Sanitätsorganisation, die Mitträger gem. § 7 Abs. 6 Nr. 1 RettDG RLP ist. Alle Vertretenden der Vertragsparteien sind in gleichem Maße stimmberechtigt. (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe sind im Einvernehmen zu treffen. Die Steuerungsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. (5) Sitzungen der Steuerungsgruppe finden auf Einladung der Rettungsdienstbehörde statt. Die Rettungsdienstbehörde soll sich dabei nach dem Projektfortschritt richten, es sei denn, eine Vertragspartei bittet um die Einberufung einer Sitzung. Sie ist auf Verlangen jedes Gruppenmitgliedes binnen einer Frist von höchstens 4 Wochen einzuberufen. Eine Verkürzung der Frist ist nur einstimmig möglich. Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz oder hybrid stattfinden und sind in jeder Form beschlussfähig. § 6 Projektgruppe „Neubau ILtS“ (1) Die Bauherrin richtet eine Projektgruppe „Neubau ILtS“ ein, die beim Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst (Amt 37) angesiedelt wird. Die Projektgruppe koordiniert die Bauplanung und Bauausführung. Zur Umsetzung des Projektes „Neubau ILtS“ hat die Stadt Trier eine auf die Dauer des Projektes befristete Stelle VZÄ 1,0 im 3. Einstiegsamt eingerichtet. Die Personal- und Sachkosten werden anteilmäßig von den Vertragsparteien getragen. (2) Die Leitung der Projektgruppe hat der Leiter der Stabsstelle für den Neubau im Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst der Stadt Trier inne. III. Informationsfluss und Mitbestimmung § 7 Information und Beteiligung der Vertragsparteien (1) Die Stadt Trier als Bauherrin ist verpflichtet, die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde regelmäßig über den Sachstand der erstmaligen Errichtung in den wesentlichen Punkten zu informieren. Darüber hinaus ist der Leiter der Projektgruppe „Neubau ILtS“ der Kreisverwaltung Trier-Saarburg auf Verlangen zur Auskunft über den Sachstand verpflichtet. (2) Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde erteilt den übrigen Vertragsparteien auf deren Verlangen Auskunft über den Sachstand der erstmaligen Errichtung. § 8 Einrichtung der ILtS (1) Die Stadt Trier koordiniert die Arbeitsplatzgestaltung und -einrichtung der ILtS mit allen gem. § 7 Abs. 6 RettDG RLP beteiligten Trägern der ILtS. Insbesondere sind die Erfahrungen aus dem Interimsbetrieb, sowie die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeitsplatzgestaltung mit einzubeziehen. (2) Die Projektgruppe „Neubau ILtS“ übernimmt die diesbezüglich notwendige Abstimmung und Steuerung. (3) Zwei Dispositionsarbeitsplätze der ILtS werden für die Aufgaben der Feuerwehreinsatzzentrale Trier (FEZ) zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die zusätzlichen Funktionalitäten für die Zwecke der FEZ werden von den Vertragsparteien übernommen. Im Gegenzug unterstützt die Stadt Trier mit ihrer FEZ in besonderen Lagen die ILtS. § 9 Kostenbudget / Mittelbewirtschaftung (1) Die Errichtung des Neubaus der ILtS erfolgt auf dem Gelände der Stadt Trier. Die Stadt Trier stellt für diese Zwecke unentgeltlich ein Grundstück zur Verfügung. (2) Das Gebäude der neu errichteten ILtS wird Eigentum der Stadt Trier. Die Finanzierung des Baus der ILtS erfolgt gem. §§ 7 und 11 RettDG RLP durch die Vertragsparteien.

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