SEITE 11 Öffentliche Bekanntmachung Zweckvereinbarung zur erstmaligen Errichtung und Inbetriebsetzung des Neubaus der Integrierten Leitstelle Trier (ZV ILtS) Zwischen dem Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat Stefan Metzdorf, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, (auch als Rettungsdienstbehörde nach § 4 Abs. 2 RettDG Rheinland-Pfalz) dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat Andreas Hackethal, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, dem Nationalparklandkreis Birkenfeld, vertreten durch den Landrat Miroslaw Kowalski, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat Andreas Kruppert, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, dem Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking, Mainzer Str. 25, 54550 Daun und der Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister Wolfram Leibe, Am Augustinerhof, 54290 Trier (auch als Bauherrin und Eigentümerin) im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt schließen die Träger des Rettungsdienstes für den Rettungsdienstbereich Trier gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes Rheinland-Pfalz (RettDG RLP) vom 22.04.1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 33) i.V.m. §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) folgende Zweckvereinbarung zur erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme des Neubaus der Integrierten Leitstelle Trier. Präambel Die Errichtung des Neubaus der Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienstbereich Trier (ILtS) ist eine notwendige Voraussetzung, um einen zeitgemäßen und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betrieb des Rettungsdienstes gewährleisten zu können. Der Rettungsdienstbereich Trier erstreckt sich über das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg, des Landkreises Bernkastel-Wittlich, des Nationalparklandkreises Birkenfeld, des Eifelkreises Bitburg-Prüm, des Landkreises Vulkaneifel und der Stadt Trier. Zuständige Behörde für den Rettungsdienst (Rettungsdienstbehörde) gem. § 4 Abs. 2 RettDG RLP ist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg. Die Errichtung des Neubaus erfolgt auf dem Gelände der Stadt Trier. Der Neubau der ILtS ist Teilprojekt der Gesamtmaßnahme Neubau Hauptfeuerwache, Rettungswache und Integrierte Leitstelle Trier. I. Ziele § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung (1) Zwischen den zuständigen Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Stadt Trier die Bauausführung der ILtS gemäß den in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen durchführt. Die Stadt Trier ist Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks auf dem das Gebäude errichtet wird. (2) Die Bestimmungen zur Bauplanung regelt § 2, die der Errichtung § 3. § 2 Bauplanung (1) Grundlage der Bauausführung der ILtS sind die Ergebnisse der dieser Vereinbarung vorausgegangenen Planungsvereinbarung („Vereinbarung zur Planung der ILtS Trier“), die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Über Änderungen in der Bauausführung gegenüber dem Ergebnis der Planungsvereinbarung entscheiden die Vertragschließenden nach vorheriger Beratung in der Steuerungsgruppe nach Maßgabe von § 5. (2) Die Planungsphase endet mit der Übergabe der HU Bau an die Rettungsdienstbehörde. (3) Die Bauplanung ist so auszurichten, dass im Bedarfsfall eine Erweiterung der ILtS möglich ist. § 3 Erstmalige Errichtung (1) Die erstmalige Errichtung umfasst alle Maßnahmen, die zur Errichtung eines eigenständigen und funktionalen Leitstellengebäudes auf dem Gelände der Stadt Trier erforderlich sind. Synergien mit dem Neubau der Hauptfeuerwache der Stadt Trier sind mit einzubeziehen, sofern die Eigenständigkeit des Leitstellengebäudes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die erstmalige Errichtung erfolgt auf Grundlage der Bauplanungen gemäß § 2 dieser Vereinbarung und umfasst die Leistungsphasen 4-9 gemäß HOAI. (3) Die Bauüberwachung kann von der Bauherrin ganz oder in Teilen an entsprechende Dritte übertragen werden. (4) Die erstmalige Errichtung endet nach der Abnahme der unter Abs. 1 beschriebenen Bauleistungen und der entsprechenden Feststellung der Rettungsdienstbehörde, dass die Leitstelle in Betrieb genommen werden kann. Es schließt sich die Betriebsphase an.
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