SEITE 4 Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZZulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffener: Stefan REIN letzte bekannte Anschrift: Schulstr. 51, 54570 Hohenfels-Essingen Datum des Schreibens: 08.10.2024 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-Y 1003 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 006). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Daun, 10.10.2024 Kreisverwaltung Vulkaneifel - KFZ-Zulassungsbehörde - Mainzer Str. 25, 54550 Daun Im Auftrag: Gez. Zender Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehenden/r Grundstücks/e ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Roth (Gerolstein) (Amtsgericht Daun): Blatt 554: Flur 8 Nr. 11/2 – Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, Waldfläche - Haus am Busch 0 – 11.892 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehenden/r Grundstücks/e ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Esch (Amtsgericht Prüm): Blatt 1047: Flur 3 Nr. 7 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche - Ecklental – 28.218 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vomStein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: Lara-Marie Dierks letzte bekannte Anschrift: Mittelweg 4 in 54578 Lissendorf Datum des Schreibens: 03.09.2024 Aktenzeichen: 4-31200-005-6104 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Daun, 10.10.2024 Kreisverwaltung Vulkaneifel Im Auftrag: Gez. Alflen
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