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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Haushalt versorgt wird. Die Einzelperson wird bei der Veranlagung dem sie versorgenden Haushalt hinzugerechnet. (2) Die Jahresgebühr bei Inanspruchnahme von zusätzlichem Behältervolumen im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Abfallsatzung beträgt bei einem 240 l Restabfallbehälter zusätzlich 76,80 € je Restabfallbehälter und bei einem 120 l Bioabfallbehälter zusätz- lich 70,80 € je Bioabfallbehälter. (3) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle, der Problemabfälle gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 der Abfallsatzung und der Garten- und Grünabfälle aus Haushaltungen sind mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten. (4) Das Entgelt für die zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfall- und Bioabfallsäcke im Sinne des § 40 Absatz 1 Ziffer 3 Abfallsatzung beträgt je Restabfallsack 2,40 € und je Bioabfallsack 1,20 €. Es schließt die Gebühr für die Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt. In den Fällen des § 44 Absatz 4 der Abfallsatzung entfällt die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsack. (5) Der A.R.T. kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durchschnittsbelegung orientierte Pauschalgebühr auf der Grundlage von Absatz 1 vereinbaren. (6) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der Abfälle, die nicht aus Haushalten herrühren, beträgt bei monatlicher Abfuhr für einen 240-l-Restabfallbehälter und einen Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung für beide Behälter 172,80 €. Bei Eigenkompos- tierung auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 102,00 €. (7) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gemischt genutzten Grundstücken nach § 44 Absatz 2 der Abfallsat- zung beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls in einem 240-l-Restabfallbehälter und bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls in einem 120-l-Bioabfallbehälter 202,80 €. Bei Eigenkompostierung auf gemischt genutzten Grundstücken ohne Inanspruchnah- me einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 128,40 €. (8) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Umleercontainer beträgt je Entleerung: 770 l Container = 24,00 € 1.100 l Container = 33,60 € 3.000 l Container = 80,40 € 5.000 l Container = 133,20 € Für die nutzlose Anfuhr eines Grundstückes wegen zur Abfuhr zwar angemeldeten, aber nicht bereit gestellten Containern aus Gründen, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, wird bei 770 l Containern eine Gebühr von 7,00 € und bei 1.100 l Contai- nern eine Gebühr von 10,00 € je nutzloser Anfuhr und Container erhoben. Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Grundstücken, die Norm-, Umleer- oder Absetzkippercontainer zur Ent- sorgung des Abfalls zur Beseitigung benutzen, beträgt 70,80 € je 120-l-Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls. Bei ganzjähriger wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls beträgt die Jahresgebühr 116,40 € je 120-l-Bioabfallbehälter, bei wöchent- licher Abfuhr des Bioabfalls in den Monaten April bis September beträgt die Jahresgebühr 86,40 € je 120-l-Bioabfallbehälter. (9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke wird die Jah- resgebühr für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 174,00 € berechnet. Für die nach § 41 Absatz 4 der Abfallsatzung aner- kannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr 122,40 €. (10) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe des § 27 erhoben. Mehrkosten können zusätzlich entsprechend dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden. (11) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. (12) Die Gebühr für die Abfallentsorgung mit Absetzcontainern beträgt: Sammelpreis je Leerung eines Eigenbehälters des Anschlussnehmers inkl. Transport und Zurückstellen von Wechselbehältern bei: 7.000 l Wechselbehälter = 114,00 € je Leerung 10.000 l Wechselbehälter = 117,60 € je Leerung 15.000 l Wechselbehälter = 248,40 € je Leerung 20.000 l Wechselbehälter = 248,40 € je Leerung 36.000 l Wechselbehälter = 248,40 € je Leerung Gestellungs- und Sammelpreis für die einmalige Nutzung von Wechselbehältern mit einer Standzeit von 1 bis 7 Kalendertagen inkl. An- und Abtransport bei: 7.000 l Wechselbehälter = 168,00 € je Wechselbehälter 10.000 l Wechselbehälter = 171,60 € je Wechselbehälter Sammlung inkl. Behältergestellung bei mehrmaliger Nutzung und/oder mehr als 7 Kalendertage Standzeit: Gestellungspreis für Wechselbehälter je angefangene Woche bei: 7.000 l Wechselbehälter = 3,60 € je Woche 10.000 l Wechselbehälter = 3,60 € je Woche Sammelpreis je Leerung bzw. Behälterwechsel inkl. An- und Abtransport bei: 7.000 l Wechselbehälter = 168,00 € je Leerung bzw. Wechsel 10.000 l Wechselbehälter = 171,60 € je Leerung bzw. Wechsel 15. § 27 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 15.1. § 27 Absatz 1 Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 16. § 30 Fälligkeit 16.1. In § 30 wird der neue Absatz 5 eingefügt: Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die in Absatz 1 genannte Gebühr abweichend am 01. Juli in einem Jahresbetrag ent- richtet werden. Der Antrag muss schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember des vorangehenden Jahres gestellt werden. Die
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