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Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL 80 l Abfallbehälter = 110,40 € 120 l Abfallbehälter = 138,00 € 240 l Abfallbehälter = 224,40 € 1.100 l Abfallbehälter = 1.089,60 € 3.000 l Abfallbehälter = 2.743,20 € 5.000 l Abfallbehälter = 4.506,00 € In der Jahresgrundgebühr sind je Abfallbehälter für Restabfall 12 Entleerungen und je Abfallbehälter für PPK vierwöchentliche Entleerungen enthalten. Diese können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach § 2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung unabhängig von der tatsächlichen in Anspruch genommenen Leerungshäufigkeit festgesetzt. (3) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr gelten auch in den Fällen des § 13 Absatz 6 der Abfallsatzung. 11. § 12 Leistungsgebühren 11.1. § 12 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt jeweils für einen: 80 l Abfallbehälter = 4,80 € 120 l Abfallbehälter = 6,00 € 240 l Abfallbehälter = 10,80 € 1.100 l Abfallbehälter = 50,40 € 3.000 l Abfallbehälter = 121,20 € 5.000 l Abfallbehälter = 198,00 € 11.2. § 12 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsack für Restabfall beträgt 4,80 €/Stück, für Papier, Pap- pe und Karton 2,40 €/Stück und ist mit dem Erwerb abgegolten. Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. 11.3. § 12 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr erhoben: 240 l Abfallbehälter = 33,60 € 1.100 l Abfallbehälter = 156,00 € 3.000 l Abfallbehälter = 214,80 € 5.000 l Abfallbehälter = 300,00 € 12. § 13 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 12.1. § 13 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Für mineralische Reststoffe im Bringsystem, die im Entsorgungs- und Verwertungszentrum in Sehlem beseitigt bzw. deponie- bautechnisch verwertet werden: 12.2. § 13 Absätze 8 und 9 entfallen. 13. § 14 Gebührenbescheid 13.1. § 14 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr für die Abfallentsorgung wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Dies gilt nicht für die Regelung nach § 12 Abs. 3. 14. § 26 Gebührensätze 14.1 § 26 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der für Haushalte zugelassenen festen Abfallbehälter beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls und bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls je Haushalt im Sinne des § 5 Absatz 4 der Abfallsatzung bei 1-Personen-Haushalten = 130,80 € 2-Personen-Haushalten = 174,00 € 3-Personen-Haushalten = 204,00 € 4-Personen-Haushalten = 224,40 € 5- und mehr Personen-Haushalten = 252,00 € Für die nach § 41Absatz 4 Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr bei 1-Personen-Haushalten = 92,40 € 2-Personen-Haushalten = 122,40 € 3-Personen-Haushalten = 142,80 € 4-Personen-Haushalten = 156,00 € 5- und mehr Personen-Haushalten = 180,00 € Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück wird die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. September des Vorjahres zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten und zu einem Haushalt gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten, nicht mitgerechnet. Auf Antrag kann eine Einzelperson von der Veranlagung als Ein-Personen-Haushalt befreit werden, wenn mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine Haushaltsgemeinschaft besteht und die Einzelperson von diesem
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