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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL 2. § 5 a Gebühren bei der Anlieferung zu den Grüngutsammelstellen 2.1. § 5 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: (1) Abfallart Nr. 1 Grünabfälle aus dem privaten Bereich 0,00 € Nr. 2 Grünabfälle aus dem gewerblichen Bereich 6,45 €/lose m³ (2) Grüngutsammelstellen werden für private Anlieferer sowie für gewerbliche Kleinanlieferer betrieben. Bei Anlieferungen ge- werblicher Kleinanlieferer erfolgt die Berechnung nach m³ nach Aufmaß, aufgerundet auf volle m³. Für Privatanlieferungen von Grünabfällen, die auf an die Abfallentsorgung des A.R.T. angeschlossenen Grundstücken entstan- den sind, wird keine Gebühr berechnet. (3) Es erfolgt keine Annahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern (Straßenbegleitgrün) oder Industriestandorten sowie von Wurzelstöcken. 3. § 5 b Gebühren bei Bestimmung der Annahmefähigkeit für Abfälle und für die Zuweisung von Entsorgungswegen 3.1. § 5 b wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: Der Aufwand zur Beurteilung der ordnungsgemäßen und umweltverträglichen Entsorgung der Abfallströme und für die Zuwei- sung von Entsorgungswegen sowie der Kosten für eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung wird unter Berücksichtigung der Zeit für Personal und der eingesetzten Mittel berechnet. 4. § 5 c Gebühren bei der Anlieferung zu Wertstoffhöfen 4.1. § 5 c wird neu eingefügt und erhält folgende neue Fassung: Bei der Anlieferung von Abfällen an Wertstoffhöfen gelten die Regelungen der §§ 5, 5 b, 8, 13, 20 und 27 entsprechend. Den Benutzungsordnungen der Wertstoffhöfe können die dort angenommenen Abfälle entnommen werden. 5. § 8 Gebühren bei der Anlieferung von Abfällen zur Ablagerung zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) Mertesdorf 5.1. § 8 Absatz 2 entfällt. 5.2. In § 8 erhält die Erklärung „*“ folgende neue Fassung: * Kann eine Verwiegung nicht erfolgen, z. B. wegen Ausfalls der Waage, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Abfallvolu- men, aufgerundet auf volle m³. 5.3. § 8 Absätze 3 und 4 entfallen. 6. § 8 a Gebühren bei der Anlieferung zu den Grünschnittsammelstellen 6.1. § 8 a entfällt. 7. § 8 b Gebühren bei Bestimmung der Annahmefähigkeit für Abfälle zur Beseitigung und für die Zuweisung von Entsorgungswesen 7.1. § 8 b entfällt. 8. § 8 c Gebühren bei der Anlieferung zu Wertstoffhöfen 8.1. § 8 c entfällt. 9. § 9 Gebührenbescheid, Fälligkeit 9.1. § 9 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühren nach § 5, 5 a, 5 b, § 7 Absätze 1, 3, 4, 5 und § 8 werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren nach § 7 Absatz 2 werden mit dem Erwerb, die Gebühren nach § 5 Absätze 1, 2, 3 Nr. 2 und Absatz 4 und § 8 mit der Abgabe an den vom A.R.T. bestimmten Entsorgungsanlagen und nach § 5 Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 mit der Dienstleistung fällig. Sie sind in bar gegen Aushändigung einer Quittung zu entrichten. Ist für die Anliefergebühren nach §§ 5 und 8 eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe der in einem Zeitraum von drei Monaten zu erwartenden Deponiegebühren hinterlegt, können die Ge- bühren auch mit Gebührenbescheid mit einer Fälligkeit von 14 Tagen festgesetzt werden. 9.2. § 9 Absatz 2 Ziffer c) erhält folgende neue Fassung: Die Gebühren nach § 7 Absatz 3 d) (Austauschgebühr) werden über Gebührenbescheid gemäß § 9 Absatz 2 a) festgesetzt. Die Gebühren nach § 7 Absatz 4 (Sonderabfuhr), § 5 a) (Grüngutsammelstellen) und § 5 b) (Gebühren bei Bestimmung der Annahme- fähigkeit für Abfälle und für die Zuweisung von Entsorgungswegen) werden mit Einzelbescheid mit einer Fälligkeit von 14 Tagen erhoben. 10. § 11 Grundgebühr für Abfallbehälter § 11 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter aus Haushalten gemäß § 7 Absatz 1 der Abfallsatzung umfasst: - die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, - die 12-malige Entleerung der Behälter für Restabfall und den Transport der Abfälle sowie deren Verwertung oder Beseitigung, - die Abfuhr und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß §§ 30 und 31 der Abfallsatzung, - die Problemabfallentsorgung gemäß § 15 und § 32 der Abfallsatzung, - die Abgabe und Verwertung von Grüngut gemäß § 33 Absatz 3 der Abfallsatzung von bis zu 2 m³ pro Öffnungstag an einer Grüngutannahmestelle, - die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Altpapier und den Transport der Abfälle sowie deren Verwertung gemäß § 29 Absatz 2 der Abfallsatzung. Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter aus Nichthaushalten gemäß § 7 Absatz 2 der Abfallsatzung umfasst die Leistungen der Haushaltsentsorgung wie vor, mit Ausnahme der Problemabfallentsorgung. (2) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK):

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